Erhaltung ihres Anteils am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen abgeleitet. Bundesrechtlich ist sie daher nur geboten, wenn der Kanton ansonsten nicht mehr über das nach Sachplan vorgeschriebene Fruchtfolgeflächen-Kontingent verfügen würde (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.1). Art, Umfang und die Frist, innerhalb derer die Kompensation vollzogen sein sollte, sind idealerweise spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verbrauchs (z.B. Bewilligung von Anlagen) festzusetzen bzw. zu verfügen.