Gewässerräume bleiben der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten, soweit sie nicht für die Gewässerrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasser- oder Erosionsschutzes beansprucht werden (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3). Eine Kompensation für den Verlust von Fruchtfolgeflächen wird aus der Verpflichtung der Kantone zur dauernden 42 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide