4.2. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Art. 13 RPG Ersatz zu leisten (Art. 36a Abs. 3 und Art. 38a Abs. 2 GSchG). Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen (Art. 29 RPV) Ersatz zu leisten (Art. 41cbis Abs. 2 GSchV).