Das Bau- und Umweltdepartement hat somit zuerst die natürliche Gerinnesohlenbreite des verbauten Bachs Z. zu ermitteln und danach gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV die Gewässerraumbreite zu berechnen. 4. 4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seine beiden von der Gewässerraumfestlegung betroffenen Parzellen Nr. X. und Y. würden zu den Fruchtfolgeflächen gehören. Durch die Offenlegung des Bachs Z. würden Fruchtfolgeflächen zerstört werden.