GSchV 12m betragen würde. Dies wiederum würde der Berechnung der Gewässerraumbreite des Bau- und Umweltdepartements ohne Erhöhung nach Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV entsprechen. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotos erscheint der Bach Z. jedenfalls kaum eine heutige aktuelle Gerinnesohlenbreite von über 1m aufzuweisen, womit bei einem Korrekturfaktor von 2 nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV eine Gewässerraumbreite von 11m resultieren würde. Konkrete, nachprüfbare Angaben zur gemessenen, aktuellen Gerinnesohlenbreite finden sich nicht in den Akten.