Unklar ist, wie die Standeskommission die tatsächliche (aktuelle) Gerinnesohlenbreite von 2m ermittelt hat. Sollte sie sich am technischem Bericht orientiert haben, welcher für den Bach Z. die tatsächliche Gerinnesohlenbreite im Unterlauf von heute 2m festhielt, wäre dabei wohl von einem naturnahen Verlauf und somit von ausgeprägter Breitenvariabilität der Gerinnesohle, wie dies der technische Bericht festhält, und folglich einem Korrekturfaktor 1 auszugehen, womit die Gewässerraumbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV 12m betragen würde.