Das Bau- und Umweltdepartement führte in seinem Einspracheentscheid und der Stellungnahme zum Rekurs aus, dass die natürliche Gerinnesohle des Bachs Z. mittels der tatsächlichen Gerinnesohlenbreite im Unterlauf festgelegt worden sei und 2m betrage, woraus ein Gewässerraum von 12m resultiere (2,5-fache Breite zuzüglich 7m). 41 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide