Breite der Gerinnesohle plus 5m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30m (Art. 41a Abs. 1 GSchV). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite: 11m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7m (Art. 41a Abs. 2 GSchV).