3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt zudem an, es sei nicht nachvollziehbar und finde in den Akten auch keine Stütze, wie die Standeskommission auf eine Gerinnesohlenbreite von mehr als 2m komme. Erläuterungen, wie sich der Gewässerraum von 17m auf der Parzelle Nrn. X. und Y. berechne, würden sich nirgendwo finden. Dies belege, dass 40 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide