Die Wertung des Bau- und Umweltdepartements in seinem Einspracheentscheid, es liege bezüglich des Bachs Z. ein konkretes Revitalisierungsprojekt auf Stufe Variantenstudium vor, weshalb ein Gewässerraum auszuscheiden sei, erfolgte in Ausübung seines Ermessens, welches es in seinem Leitfaden definiert hat. Nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers hat es dessen betroffene Interessen zu ermitteln und bei der Gewässerraumfestlegung zu berücksichtigen.