Auf Seite 9 dieses Leitfadens hat es definiert, dass bei eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzone nur für die in der kantonalen Revitalisierungsplanung für den Horizont von 20 Jahren priorisierten Gewässerabschnitte ein Gewässerraum ausgeschieden werden soll, sofern bereits konkrete Revitalisierungsprojekte vorliegen. Das Bau- und Umweltdepartement liess es in seinem Leitfaden offen zu definieren, wann ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliegt.