2.3. Dem Bau- und Umweltdepartement als zuständiger Behörde nach Art. 9 WBauG stehen bei der Ausscheidung von Gewässerräumen Handlungsspielräume zu. Es hat die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem es die betroffenen Interessen ermitteln, beurteilen und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 39).