b. die Anlagen im Gewässerraum; c. das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer (Art. 41d Abs. 1 GSchV). Sie legen in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen fest, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden. Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen für die Natur und die Landschaft gross ist (Art. 41d Abs. 2 lit. a GSchV).