Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest (Art. 38a Abs. 2 GSchG). Sie erarbeiten die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind. Die Grundlagen enthalten insbesondere Angaben über: a. den ökomorphologischen Zustand der Gewässer; b. die Anlagen im Gewässerraum;