Solche überwiegenden Interessen sind insbesondere Interessen einer angestrebten Revitalisierung. Bei der Festlegung des Gewässerraums ist das Interesse 39 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide an einer möglichen Revitalisierung einzubeziehen und dazu den nötigen Raum zu sichern. Allerdings ist der Gewässerraum unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungsprojekte auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2020, 1C_693/2020 vom 21. September 2021 E. 7.5.4; FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 17, 62).