2.2. Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Auf die Festlegung des Gewässerraums kann verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt oder sehr klein ist, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b und d GSchV). Solche überwiegenden Interessen sind insbesondere Interessen einer angestrebten Revitalisierung.