2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Notwendigkeit, den Bach Z. auf seiner Parzelle Nr. X. auszudolen. Der Bach Z. sei ein sehr kleines Fliessgewässer mit kaum vorhandenem Gefälle. Das Projekt auf Stufe Variantenstudium für den Bach Z. stelle kein konkretes Revitalisierungsprojekt dar. Wieso die Aufwertung erforderlich sei, werde mit keinem Wort begründet. Bei Offenlegung des Bachs Z. bestehe die Gefahr für Schäden der landwirtschaftlichen Nutzflächen, da mangels festem Untergrund vieles weggespült werde und Sand immer wieder herausgenommen werden müsste.