Da die materiell-rechtlichen Vorgaben der Standeskommission Appenzell I.Rh. im angefochtenen Rekursentscheid von den Verfahrensbeteiligten jedoch zur Kenntnis genommen worden sind, ist es nach Auffassung des Gerichts notwendig, auf diese in den folgenden Erwägungen einzugehen. Es soll aufgezeigt werden, worin die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Gewässerraumfestlegung dem Bau- und Umweltdepartement einen Ermessensspielraum einräumen.