Wie in Erwägung 3.4. ausgeführt, ist zumindest aufgrund der Akten auch der Sachverhalt nicht klar, weshalb auch die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Bau- und Umweltdepartement nicht auszuschliessen ist. Die Argumentation der Standeskommission, ohne ihre materiellen Vorgaben wäre die Streitsache in einen erneuten Rechtsmittelverfahren zu ihrer Prüfung gekommen, verfängt nicht, da die neu vorzunehmende Gewässerraumfestlegung nicht nur wegen Rechtsfehlern, sondern auch wegen Unangemessenheit weiterziehbar ist (Art. 38 Abs. 1 lit. c VerwVG).