1.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Standeskommission nach ihrer Feststellung, dass das Bau- und Umweltdepartement das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat, was zur Aufhebung dessen Entscheid führte, auf die Prüfung der materiell-rechtli- chen Aspekte hätte verzichten müssen. So stehen dem Bau- und Umweltdepartement bei der Ausscheidung von Gewässerräumen - insbesondere bei der Festlegung der Gewässerraumbreite, wie in den Erwägungen 2.3. und 3.4. ausgeführt wird - gewisse Handlungsspielräume zu, in welche die Rekursinstanz nicht ohne Not einzugreifen hat. Wie in Erwägung