1.4. Art. 36a Abs. 1 GSchG legt fest, dass der Gewässerraum nach Anhörung der betroffenen Kreise festzulegen ist. Mit dieser vorgängigen Anhörung können Probleme rechtzeitig ausgeräumt und eine bessere Entscheidbasis gefunden werden. Die Pflicht zur Anhörung bedeutet nicht zusätzliche Einsprache- und Rekursmöglichkeiten, welche die Verfahren verlängern würden, sondern einen pragmatischen Umgang mit den betroffenen Parteien und eine zwingende Berücksichtigung von Kriterien, die eine Betrachtung der konkreten Situation erfordern (vgl. FRITZSCHE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a N 28, 34).