1.3. Die Standeskommission erwidert, die nachzuholende Anhörung vermöge nichts an den gesetzlichen Vorschriften und der Pflicht, Gewässerräume festzulegen und Gewässer zu revitalisieren, zu ändern. Die Gewässerschutzverordnung regle die Gewässerraumfestlegung, ohne dem Vollzug viel Handlungsspielraum zu belassen. Die Interessen der Anzuhörenden könnten nur dort berücksichtigt werden, wo die Vorschriften Raum dafür liessen, zum Beispiel dort, wo eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. In allen anderen Fällen würden die Fakten, wie zum Beispiel die natürliche Gerinnesohlenbreite, entscheiden.