1.2. Hingegen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Rückweisungsentscheid vorgenommenen materiell-rechtlichen Vorgaben an das Bau- und Umweltdepartement, weil damit die Anhörung zu einer Farce würde. Die Anhörung habe zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen sei, zumal es sich um eine Art Vernehmlassung handle.