Die von der Gewässerraumfestlegung betroffenen Parzellen des Rekurrenten gehörten zu den Fruchtfolgeflächen. Bis die Revitalisierungsmassnahmen folgten, würden keine Bodeneingriffe vorgenommen, welche zu effektiven Verlusten an ackerfähigem Kulturland führten. Sobald feststehe, welche Fruchtfolgeflächen konkret der Revitalisierung zum Opfer fallen würden, müsse eine Überprüfung und Festlegung allfälliger Kompensationsflächen erfolgen. 37 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide