2.5 +7m), welcher dem im technischen Bericht festgehaltenen Gewässerraum entspreche. Der analoge Beizug von Art. 41a Abs. 1 GSchV oder die Erhöhung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 GSchV - wie die Vorinstanz geltend mache - sei für den Erhalt eines Gewässerraums von 17m weder notwendig noch gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass die Minimalbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV zur Revitalisierung des Bachs Z. ausreiche.