gleich. Auch wenn noch nicht entschieden sei, welche Variante umgesetzt werden solle, könne der Raumbedarf abgeschätzt werden. Es könne deshalb sehr wohl von einem konkreten Projekt gesprochen werden. Ein solches bedinge auch nicht, dass es bewilligungsfertig vorliege. Da ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliege, stehe dieses einem Verzicht auf eine Gewässerraumausscheidung entgegen. Die Prüfung weiterer, einem Verzicht entgegenstehender Interessen sei damit nicht notwendig gewesen. Das öffentliche Interesse an der Revitalisierungssicherung überwiege die Interessen des Rekurrenten.