In ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, der Rekurrent sei vor der Gewässerraumfestlegung nicht angehört worden. Diese Anhörung im Einspracheverfahren nachzuholen sei nicht möglich. Der Entscheid sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Anhörung nachzuholen und nach erfolgter Interessenabwägung neu über die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nr. X. und Nr. Y. zu entscheiden. Die Gewässerraumfestlegung müsse alsdann erneut aufgelegt werden.