Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2021 vom 5. April 2022 35 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 6. Gewässerraumfestlegung Der Gewässerraum darf erst nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt werden (Art. 36 Abs. 1 GSchG). Im Rekursverfahren ist auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Aspekte zu verzichten, wenn die Gewässerraumfestlegung zur Gewährung der Anhörung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Erwägungen: I.