Die Photovoltaikanlage stellt somit keinen auffälligen Fremdkörper dar. Durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bleiben sowohl der Charakter des Riedquartiers als auch das Gebäude in Bestand und Wirkung uneingeschränkt und die leichte Änderung der Dachwirkung wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen.