Zudem liegt es in der Ortsbildschutzzone Quartier (OS-Q), worin der spezielle Charakter des bestehenden Quartiers zu erhalten ist. So müssen Bauten und Anlagen dem Charakter der das Quartier bestimmenden Bauweise entsprechen und sich unter anderem in Bezug auf Dachform, Detailgestaltung, Material- und Farbwahl sehr gut in die bestehenden Bauten einfügen (vgl. Art. 9 Abs. 1 BauR). Bauten und Anlagen haben nach kantonalem Baugesetz im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen (Art. 65 Abs. 1 BauG).