4.5. Das Gebäude des Beschwerdegegners liegt gemäss dem Zonenplan Schutz der Feuerschaugemeinde Appenzell in der die Bauzone überlagernden Ortsbildschutzzone Integral (OS-I), worin alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen sind. Als Beurteilungskriterien gelten unter anderem die Dachform und die Material- und Farbwahl (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauR). Zudem liegt es in der Ortsbildschutzzone Quartier (OS-Q), worin der spezielle Charakter des bestehenden Quartiers zu erhalten ist.