Abs. 4 RPG anwendbar. Mit dieser Regelung räumte der Bundesgesetzgeber dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie grundsätzlich den Vorrang gegenüber ästhetischen Anliegen, mithin der Anwendung z.B. von ästhetischen Generalklauseln, Beeinträchtigungsverboten oder Gestaltungsgeboten der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung ein (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 59 f.). Es bleibt im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, ob die Solaranlage eine gute Gesamtwirkung erreicht. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Solaranlage zu entscheiden (vgl. WIDMER, Solaranlagen auf Denkmalschutzobjekten, AJP 9/2019, S. 876).