Da das Gebäude des Beschwerdegegners, auf welchem die Photovoltaikanlage geplant ist, sowohl im ISOS-Schutzgebiet Nr. 6 «Oberes Ried» als auch in den die Bauzone überlagernden Ortsbildschutzzonen Integral (OS-I) und Quartier (OS-Q) liegt, ist die Photovoltaikanlage entgegen der Auffassung der Baukommission Appenzell I.Rh. baubewilligungspflichtig.