4.2. In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden (Art. 18a Abs. 1 RPG). Das kantonale Recht kann in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG). Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden in Ortsbildschutzzonen sind stets bewilligungspflichtig (Art. 1 Abs. 3 lit. b des Standeskommissionsbeschlusses über die Baubewilligungspflicht von Solaranlagen vom 1. Juli 2014, GS 700.015 [folgend: StKB Solar]).