4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, im vorliegenden Fall komme nicht Art. 18a Abs. 1 RPG, sondern Art. 18a Abs. 3 RPG zum Tragen, da eine Baubewilligung vorausgesetzt sei. Die kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften seien im Lichte von Art. 18a Abs. 3 RPG auszulegen. Die geplante Photovoltaikanlage habe sich so einzufügen, dass sie das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtige.