Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Baubegutachtung noch im Rekursverfahren konkret vorbrachte, weshalb die Anlage aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden dürfte. Zudem steht ihr als beratende Fachkommission der Bewilligungsbehörde keine eigentliche Parteistellung zu, womit der Anspruch des rechtlichen Gehörs, welcher im Baubewilligungsverfahren in erster Linie den Bauwilligen bzw. den Einsprechenden gewährt werden muss, nicht hoch zu gewichten ist.