Da aber, wie in folgende Erwägung 4 ausgeführt, die Anlage materiell zu recht bewilligt worden ist, kann vorliegend auf eine Rückweisung an die Baukommission Inneres Land AI verzichtet werden, zumal diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren führen würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Baubegutachtung noch im Rekursverfahren konkret vorbrachte, weshalb die Anlage aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden dürfte.