1/2020, Interessenabwägung, S. 10). Die Baukommission Inneres Land AI hätte folglich die Interessenabwägung – somit die Berücksichtigung des Bundesinventars, der kantonalen Ästhetikvorschriften von Art. 65 BauG sowie der Ortsbildschutzzonen Integral und Quartier - nach Art. 18a Abs. 4 RPG vornehmen müssen, welche insbesondere den Unterschied zum Meldeverfahren nach Art. 18a Abs. 1 RPG darstellt.