32a Abs. 1 RPV zu prüfen und diese Einhaltung in Form einer Auflage mit der Bewilligung zu verbinden. So stellt das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) eine Wertungshilfe für die raumplanerische Interessenabwägung dar, ist aber keine Interessenabwägung an sich. Vielmehr hat sich die Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung eines Baugesuchs mit dem Bundesinventar auseinanderzusetzen (vgl. Raum& Umwelt, 31 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide