Schliesslich hat sie sich nicht mit den kantonalen Ästhetikvorschriften auseinandergesetzt, sondern verzichtete gar auf die Abwägung der Interessen der Förderung erneuerbarer Energie und der ästhetischen Anliegen. Entgegen der Behauptung der Standeskommission genügt es bei einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude innerhalb eines ISOS-Schutzgebietes und regionaler Ortsbildschutzzonen nicht, lediglich die Einhaltung von Art. 32a Abs. 1 RPV zu prüfen und diese Einhaltung in Form einer Auflage mit der Bewilligung zu verbinden.