Sie hat sich aber in der Baubewilligungsverfügung mit der Baubegutachtung der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, sondern hat sich über diese hinweggesetzt, ohne die dagegensprechenden Gründe aufzuzeigen. Auch unterliess sie zu erwähnen, dass die Photovoltaikanlage in der Ortsbildschutzzone geplant sei, weshalb sie wohl auch die relevanten Gesetzesbestimmungen bezüglich Ortsbildschutz nicht anführte. Schliesslich hat sie sich nicht mit den kantonalen Ästhetikvorschriften auseinandergesetzt, sondern verzichtete gar auf die Abwägung der Interessen der Förderung erneuerbarer Energie und der ästhetischen Anliegen.