Sie habe sich im Rekursentscheid mit allen Kritiken auseinandergesetzt, welche die Beschwerdeführerin im Rekurs vorgetragen hätte. Nicht gerügt hätte die Beschwerdeführerin, dass und weshalb die strittige Solaranlage die Einordnungsvorschriften der Ortsbildschutzzonen verletzen sollte, weshalb sie daher die Einordnungsvorschriften nicht zu untersuchen gebraucht habe. 3.3. Die Verfügung soll unter anderem die Begründung, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 3 Abs. 1 lit. b VerwVG).