3.2. Die Vorinstanz erwidert, im Rekursverfahren gelte grundsätzlich das Rügeprinzip. Es verlange, dass die rechtssuchende Partei die Rechtsverletzungen, an welchen eine angefochtene Verfügung angeblich leide, konkret vorzubringen habe. Die Rechtsmittelinstanzen würden in der Regel nur die geltend gemachten sowie die offensichtlichen Rechtsmängel prüfen. Sie habe sich im Rekursentscheid mit allen Kritiken auseinandergesetzt, welche die Beschwerdeführerin im Rekurs vorgetragen hätte.