3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baukommission Inneres Land AI habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Gebot, ihre Prüfungsbefugnis im geforderten Mass wahrzunehmen, verstossen. So werde in der Baubewilligung vom 30. März 2021 die Begutachtung der Fachkommission Heimatschutz vom 18. Januar 2021 in den Erwägungen wohl als Grundlage erwähnt, jedoch mit keinem Wort in den Erwägungen gewürdigt. Auch fehle es an der Nennung von rechtlich relevanten Gestaltungsnormen sowie an Ausführungen zum ISOS.