2.4. Mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe besteht auch keine Pflicht, zwingend ein Gutachten nach Art. 7 NHG bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 1 NHG) einzuholen. Eine von der Beschwerdeführerin beantragte fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kommt mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe ebenfalls nicht in Betracht (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 8 N 2). Die Beschwerdeführerin hat zudem weder in der Baubegutachtung noch im Rekursverfahren Antrag um ein besonderes Gutachten nach Art. 17a NHG gestellt.