Das Gebäude des Beschwerdegegners, auf welchem die Photovoltaikanlage angebracht werden soll, liegt zwar im Gebiet «Oberes Ried», welches im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist, und in den überlagernden Ortsbildschutzzonen Integral (OS-I) und Quartier (OS-Q), damit aber auch innerhalb 29 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide der Bauzone. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird folglich mit der Baubewilligung der Photovoltaikanlage keine Bundesaufgabe wahrgenommen.