Dazu gehören zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebiets, Bewilligungen für Zivilschutzbauten und Mobilfunkantennen sowie Baubewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2). Hingegen liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor, wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.1).