2.3. Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2 BV ist insbesondere die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG).