2.2. Die Vorinstanz erwidert, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Verfügungen über Solaranlagen auf Kulturdenkmälern, die innerhalb der Bauzone liegen würden, als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten sollten. Deshalb stelle sich auch die Frage nicht, ob ein Gutachten einzuholen sei. Im Übrigen sei das Baugesuch für die Solaranlage der Beschwerdeführerin als kantonaler Fachstelle im Baubewilligungsverfahren vorgelegt worden. Sie hätte bereits damals zu beurteilen und zu entscheiden gehabt, ob ein Gutachten erforderlich sei. Sie habe aber kein Gutachten verlangt.