25 Abs. 1 NHG zuhanden der Entscheidbehörde einzuholen. Im vorliegenden Fall würde die Realisierung der geplanten Photovoltaikanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung führen, weshalb die Einholung eines obligatorischen Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG beantragt werde. Wenn das Verwaltungsgericht keine Erfüllung einer Bundesaufgabe erkennen würde, sei ein Gutachten einer Kommission nach Art. 8 NHG einzuholen. 28 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide